Anrechenbarer Arbeitsausfall
Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn
- er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
- die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann;
- er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.
Für die Ermittlungen der Höchstdauer der Schlechtwetterentschädigung sind die bezogenen Abrechnungsperioden des Betriebes bzw. der Betriebsabteilung massgebend. Bezogene Perioden der Schlechtwetter- und der Kurzarbeitsentschädigung werden zusammengezählt.
Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall
Ein Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn
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er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen);
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es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt;
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der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;
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er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit oder eines andern Arbeitgebers stehen.
Wichtige Hinweise
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Die Meldung ist spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats der kantonalen Amtsstelle (in der Regel das kantonale Arbeitsamt) einzureichen (massgebend ist der Poststempel)..
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Für jede Arbeitsstelle ist eine separate Meldung einzureichen. Zuständig ist die Amtsstelle jenes Kantons, in welchem die Baustelle liegt. Für Arbeitsstellen im nahen Ausland ist die kantonale Amtsstelle am Sitz des Betriebes zuständig.
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Der Arbeitsausfall ist nur anrechenbar, wenn er ganze oder halbe Arbeitstage umfasst. Als halber Arbeitstag gilt ein Vormittag oder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages.
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Die kantonale Amtsstelle kann Arbeitnehmern, die von einem ganz- oder halbtägigen Arbeitsausfall betroffen sind, eine geeignete, zumutbare Zwischenbeschäftigung zuweisen. Arbeitnehmer, deren Arbeit länger als einen Monat ganz eingestellt ist, müssen sich ausserdem selber um eine solche bemühen.
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schlechtwetterentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten.
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Der Entschädigungsanspruch ist innert dreier Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machen.
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Innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist kann dem Betrieb bzw. der Betriebsabteilung während längstens 6 Abrechnungsperioden Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden. Für die Ermittlung der Höchstdauer der Schlechtwetterentschädigung sind die bezogenen Abrechnungsperioden des Betriebes bzw. der Betriebsabteilung massgebend. Bezogene Perioden der Schlechtwetter- und Kurzarbeitsentschädigung werden zusammengezählt.
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Nicht vergessen
Art. 47 Abs. 1 AVIG schreibt vor, dass der Arbeitgeber den
Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert drei Monaten nach Ablauf jeder
Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von
ihm bezeichneten Kasse geltend machen muss.
Falls beispielsweise der Arbeitgeber am 5. Februar 2012 eine Meldung über einen
wetterbedingten Arbeitsausfall einreicht, so muss er seinen
Entschädigungsanspruch für Januar 2012 bei der Kasse bis Ende April 2012 geltend
machen.Deshalb wird das Unternehmen gebeten, die Abrechnung für die
Arbeitslosenkasse so rasch wie möglich aufzustellen und zwar auch dann, wenn es
vom Amt für den Arbeitsmarkt noch keinen Entscheid über die Gewährung von
Schlechtwetterentschädigung erhalten hat, denn der Anspruch verfällt, wenn
er nicht innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend
gemacht wird.
Im übrigen verweisen wir auf das Merkblatt für die Arbeitgeber über die Schlechtwetterentschädigung.
Die Abrechnungsformulare sind bei der Arbeitslosenkasse zu beziehen.
Ist das Formular unvollständig ausgefüllt oder fehlen die Belege zu Frage 5, kann der Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigung mangels Überprüfbarkeit nicht zugestimmt werden.
Der Arbeitgeber ist zu wahrheitsgetreuer Auskunft verpflichtet (Art. 88 AVIG und Art. 28 ATSG).
Besondere Abrechnung
Für Baustellen mit Unterbrüchen. Geben Sie bitte die Arbeitsperioden an.
Falls nur einzelne Tage gearbeitet wird, geben Sie das gleiche Datum für Anfang und Ende an.
Fortsetzung des Formulars: Punkt 5